In Webinaren werden häufig Texte, Bilder und Videos von fremden Urhebern verwendet. Doch ist dies überhaupt erlaubt und vom Zitatrecht gedeckt?
Das Gesetz stellt sehr strenge Anforderungen an das Zitieren von urheberrechtlich geschützten Werken, wenn der Urheber der Verwendung nicht zuvor zugestimmt hat. Um keine Urheberrechtsverletzung zu begehen, sollten die gesetzlichen Grenzen der Zitierfreiheit bei Webinar Präsentationen stets beachtet und nicht überschritten werden.
§ 51 Urheberrechtsgesetz regelt die Verwendung von Zitaten. Danach gilt:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Danach darf alles, was nicht urheberrechtlich geschützt ist, in einem Webinar frei verwendet werden. Dazu gehören zum Beispiel gemeinfreie Werke (Texte, Bilder, Filme, Musik), für die der Urheberrechtsschutz bereits abgelaufen ist. Dies ist der Fall, wenn der Schöpfer vor mindestens 70 Jahren gestorben ist. Ebenfalls nicht urheberrechtlich geschützt sind amtliche Werke (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Urteile) sowie wissenschaftliche und historische Daten (Fakten, Überlieferungen, Erkenntnisse).
Zitate von allen anderen schriftlichen Werken sowie Bild-, Film- und Tonwerke dürfen innerhalb des Zitatrechts nur in sehr engen Grenzen in den eigenen Werken verwendet werden.
Grundsätzlich dient das Zitatrecht der geistigen Auseinandersetzung mit schon vorhandenen Werken. Zu diesem Zweck ist es erlaubt, einzelne Passagen (auch Videoausschnitte) aus urheberrechtlich geschützten Werken in dem eigenen Werk (z.B. Webinar, Vortrag, Präsentation) zu zitieren. Jedoch darf das Zitat nicht verändert werden und es ist zudem zwingend erforderlich, dass die korrekte Quelle angegeben wird.
Zu den wichtigsten Voraussetzungen des legalen Zitierens gehört, dass es sich zunächst bei dem eigenen Werk um ein selbstständiges Werk handelt, welches urheberrechtlich schutzfähig ist. Bei einem Webinar, welches Sie selbst entwickelt haben, dürfte es sich demzufolge um Ihre persönliche geistige Schöpfung handeln.
Des Weiteren soll das Zitat einen besonderen Zweck erfüllen. Es müsste somit eine deutliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk stattfinden. Das könnte der Fall sein, wenn das Zitat der Unterstützung der eigenen vertretenen Aufassung dient. Einen Text, einen Videoausschnitt oder ein Bild einfach zu kopieren und in das eigene Werk einzusetzen, erfüllt die Anforderungen an ein Zitat jedenfalls nicht. Aus der Kopie kann erst dann ein Zitat entstehen, wenn diese im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung verwendet wird, also wenn Kopien als notwendige Hilfsmittel für die eigenen Erläuterungen eingesetzt und Inhalte belegt werden.
Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet in § 51 nach dem Zitatumfang zwischen Großzitat und Kleinzitat. Das Großzitat umfasst das gesamte fremde Werk (häufig bei Bildwerken), ist jedoch ausschließlich auf wissenschaftliche Werke beschränkt. In Webinaren werden häufig Kleinzitate verwendet. Von einem Kleinzitat spricht man, wenn nur einzelne Stellen eines Werkes übernommen und in das eigene Werk eingesetzt werden. Der erlaubte Umfang richtet sich bei Kleinzitaten danach, wie viel fremder Inhalt für die eigene Auseinandersetzung und Erläuterung erforderlich ist. Dies ist jedoch nicht immer einfach zu beurteilen. Grundsätzlich gilt: Je größer der Inhalt des übernommen Werkes ist, desto mehr muss dieser Inhalt der Auseinandersetzung und Erläuterung des eigenen Werkes dienen und erforderlich sein.
Der Verwender des Zitats muss grundsätzlich die korrekte Quelle angeben. In ganz wenigen Fällen kann darauf verzichtetet werden, wenn die Quellenangabe technisch nicht umsetzbar und unzumutbar ist.
Letztlich dürfen keine Veränderungen an dem Zitat vorgenommen werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in Webinaren und Vorträgen urheberrechtlich geschützte Werke zumindest teilweise und in unveränderter Form übernommen werden dürfen, wenn sie dem besonderen Zitatzweck der eigenen geistigen Auseinandersetzung in ausreichender Weise dienen und Quellenangaben hinzugefügt sind.