In Deutschland muss jeder in seinem Kraftfahrzeug einen Verbandskasten mitführen, dessen Mindesthaltbarkeitsdatum nicht überschritten sein darf. Ansonsten droht ein Verwarnungsgeld bei einer Kontrolle oder es gibt Probleme beim TÜV. Was im KFZ-Verbandskasten drin sein soll, regelt die DIN 13164 und §35h StVZO.
Ab 1. Februar 2023 müssen nach der geänderten DIN-Richtlinie 13164 in neuen Verbandskästen zwei Gesichtsmasken enthalten sein. Nach der neuen Regelung sind demzufolge zusätzlich zwei medizinische Masken als Teil eines Verbandskastens mitzuführen.
Wer jetzt allerdings denkt, er müsste jetzt sofort nachrüsten, ist im Irrtum. Denn bis die Anpassung in die StVZO aufgenommen ist, ist die Ergänzung des Verbandskastens im Fahrzeug noch nicht Pflicht. Es ist allerdings sehr zu empfehlen, bereits jetzt zwei Masken dem Verbandskasten beizufügen.
Autofahrer müssen sich also nicht unbedingt sofort einen neuen Verbandskasten kaufen. Vorhandene Verbandskästen mit den bislang gültigen Ausgaben der DIN 13164 01/1998 und 01/2014 müssen nicht ausgetauscht und können weiterhin verwendet werden. Aber natürlich nur so lange, bis er laut aufgedrucktem Datum abgelaufen ist.
Insofern betrifft die Änderung ab 1. Februar 2023 hauptsächlich die Hersteller von Verbandskästen.
Das muss zukünftig im KFZ-Verbandskasten drin sein:
- 4 Wundschnellverbände DIN 13019-E
- 2 Verbandspäckchen DIN 13151-M
- 6 Kompressen 10 cm x 10 cm
- 1 Erste-Hilfe-Schere DIN 58279-A 145
- 1 Heftpflaster DIN 13019-A
- 1 Verbandspäckchen DIN 13151-G
- 1 Verbandstuch DIN 13152-A
- 3 Fixierbinden DIN 61634-FB-8
- 2 Fixierbinden DIN 61634-FB-6
- 1 Dreieckstuch DIN 13 168-D (zuvor waren es zwei Dreieckstücher)
- 1 Rettungsdecke 210 x 160cm
- 1 Erste-Hilfe-Info-Broschüre
- 1 Fertigpflasterset mit 14 Pflastern
- 1 Verbandspäckchen K
- 4 Einmalhandschuhe DIN EN 455
- 2 Feuchttücher zur Hautreinigung
- 2 medizinische Gesichtsmasken (für alte Verbandskosten empfohlen; in neuen Verbandskästen verpflichtend)