Änderung im Impressum kann Sie vor Abmahnung bewahren! Aus dem RStV wurde der MStV.
Anfang November 2020 lief der Rundfunkstaatsvertrag aus. Seit dem 7. November gilt der neue Medienstaatsvertrag. Dies bedeutet, dass Anbieter von journalistischen-redaktionellen Angeboten unverzüglich ihr Impressum ändern sollten. Wer hier nachlässig ist, kann wegen eines Wettbewerbsverstoßes anwaltlich abgemahnt werden.
Mit der Einführung des neuen Medienstaatsvertrags ergeben Sich wichtige Änderungen auch für Anbieter von Webinaren, Kursen usw., nämlich immer dann, wenn Ihre Angebote, Webseiten und sonstige Online Präsenzen redaktionell-journalistische Inhalte enthalten.Anbieter von journalistischen-redaktionellen Angeboten mussten bisher auch nach § 55 Abs. 2 RStV in ihrem Impressum einen Verantwortlichen benennen. Mit Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags hat sich prinzipiell daran nichts geändert. Geändert hat sich aber die Rechtsgrundlage. Diese ist nun nicht mehr in § 55 Abs. 2 RStV zu finden, sondern steht ab dem 7. November 2020 in § 18 Abs. 2 MStV. Angaben wie ''inhaltlich Verantwortlicher i. S. d. § 55 Abs. 2 RStV'' und jede Bezugnahme auf den nicht mehr existierenden Rundfunkstaatsvertrag sind seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig und können dementsprechend von Wettbewerbern und ihren Anwälten abgemahnt werden.
Ihr Impressum sollte dementsprechend angepasst werden, um dem aktuellen Recht zu entsprechen und Ärger zu vermeiden. Insofern dürfte eine Formulierung wie ''Verantwortlich (oder Inhaltlich verantwortlich) i. S. d. § 18 Abs. 2 MStV ist...'' korrekt sein und Sie vor unangenehmen Konsequenzen schützen.
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