Zweifellos sind Web-Seminare im virtuellen Raum günstiger als Seminare an physischen Orten. Sie sind nicht nur kostengünstig, sondern auch insgesamt äußerst effizient, schließlich gibt es weder zeitaufwendige Anfahrten noch Rückfahrten und die Aufwendungen für Fahrtkosten, Verpflegungskosten und Übernachtungen entfallen. Verständlich, dass Arbeitgeber immer häufiger ihre Personaler und Betriebsräte auf die kostensparende Teilnahme an Online-Seminaren verweisen.
In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 24.11.2022, Az.: 8 TaBV 59/21) war ein Streit zwischen einer Luftverkehrsgesellschaft und ihrer Personalvertretung zu klären. Die Personalvertretung wollte für die Teilnahme an einem Seminar zum Betriebsverfassungsrecht vom Arbeitgeber ca. 3.100 € für Schulung, Übernachtung und Verpflegung bezahlt haben. Dem Arbeitgeber war dies zu teuer und so schlug dieser die Teilnahme an einem kostengünstigen Web-Seminar vor, woraufhin gegen den Arbeitgeber geklagt wurde.
Das LAG war nun in seiner Entscheidung der Auffassung, dass der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten zu tragen hat, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, wenn das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen. Die Personalvertretung musste sich nicht auf ein Web-Seminar verweisen lassen. Zwar soll ein Betriebsrat auch die Kosten für den Arbeitgeber im Auge behalten, es bestünde jedoch ein weiter Beurteilungsspielraum.