14.12.2022 Das Frankfurter Landgericht hat eine Grundsatzentscheidung gefällt. Wer durch Fake News, Beleidigungen und ehrverletzende Äußerungen auf Twitter betroffen ist, darf von dem Kurznachrichtendienst verlangen, dass diese Einträge entfernt werden. Geklagt hatte Baden-Württembergs Antisemitismusbeauftragter Michael Blume, welcher sich falschen und ehrverletzende Tweets über ihn auf Twitter ausgesetzt sah. Nach der heutigen Entscheidung des Frankfurter Landgerichts können Betroffene nun vom Nachrichtendienst Twitter verlangen, dass falsche oder ehrverletzende Tweets über sie entfernt werden. Darüber hinaus muss Twitter aber auch kerngleiche Äußerungen löschen, sobald dem der Kurznachrichtendienst eine Beanstandung von konkreten Persönlichkeitsverletzungen zugeht und er davon Kenntnis erlangt. Dann muss Twitter sogar eigenständig nach weiteren Nachrichten mit gleichen oder ähnlichen Aussagen recherchieren. Twitter muss zudem auch dann reagieren, wenn die in den betroffenen Tweets enthaltenen Mitteilungen sinngemäß erneut veröffentlicht werden. Andernfalls drohe dem Kurznachrichtendienst ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro. Eine allgemeine Monitoring-Pflicht bei rund 237 Millionen Nutzer könne Twitter jedoch nicht auferlegt werden. Daher bestehe die Pflicht zur Prüfung nur bei konkret beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Allerdings ist die Entscheidung (Az. 2-03 O 325/22) derzeit noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren kann möglicherweise noch beim Bundesgerichtshof (BGH) landen.
Die Vorsitzende Richterin Ina Frost betonte bei der Urteilsverkündung, dass das Internet kein rechtsfreier Raum sei. Der Kläger Michael Blume hatte Twitter vorgeworfen, mitverantwortlich für die Verbreitung von Verleumdungen in 46 Tweets zu sein. In den Tweets sei insbesondere behauptet worden, er gehe fremd, sei pädophil und betrüge seine Frau sowie dass er sei in antisemitische Skandale verstrickt und Teil eines antisemitischen Packs sei.
Das Landgericht Frankfurt stellte im Grundsatzurteil fest, dass die ehrenrührigen Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen. Zwar sei eine Bezeichnung als Antisemit zunächst nur eine Meinungsäußerung, aber in diesem Kontext rechtswidrig, weil sie nicht zur öffentlichen Meinungsbildung beitrage und erkennbar darauf abziele, Stimmung gegen den Antisemitismusbeauftragten zu machen.