Grundsätzlich muss jeder, der im Internet etwas anbietet ein Impressum bereitstellen. Daher wird das Impressum auch als Anbieterkennzeichnung bezeichnet. Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kontaktdaten für jeden Nutzer und Besucher einer Internetpräsenz gut erkennbar und korrekt dargestellt werden, wodurchTransparenz entsteht und Verbraucher geschützt werden.
Wer ein Webinar anbietet und dabei Produkte oder Dienstleistungen vertreibt, ist rechtlich zur Veröffentlichung eines Impressums verpflichtet. So müssen sich Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler usw., die Webinare vor einem öffentlichen Publikum veranstalten, in der Regel als Anbieter kennzeichnen.
Wird ein Webinar jedoch ausschließlich zu persönlichen, familiären und privaten Zwecken veranstaltet, kann auf das Impressum verzichtet werden. Aber auch hier ist Vorsicht geboten, weil die Grenze nicht immer klar erkennbar ist. So könnte zum Beispiel allein der Umstand, dass Nutzer sich zu einem Webinar anmelden und dabei bestimmte Daten (Name, E-Mailadresse) an den Webinar-Anbieter übermitteln, eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung begründen. Hierbei spielt der Datenschutz auch eine besondere Rolle. So muss für den Nutzer sets transparent und erkennbar sein, wer seine Daten verarbeitet. Im Zweifel sollten Anbieter von Webinaren immer auf Nummer sicher gehen und ein Impressum im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Webinaren für die Öffentlichkeit gut sichtbar bereitstellen.
Ein Impressum muss auch gut auffindbar platziert werden. Es empfielt sich, das Impressum so zu platzieren, dass bereits die Webinar-Teilnehmer bei der Anmeldung das Impressum schnell und einfach aufrufen können. Dafür bietet sich besonders die Fußzeile oder die Menüauswahl auf einer Webseite an. Bestenfalls sollte das Impressum auf der Startseite und den Unterseiten, auch Landingpage, mit nur einem Klick aufrufbar sein. Eine versteckte und schwer auffindbare Anbieterkennzeichnung innerhalb einer Webpräsenz genügt den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls nicht.
Beim Impressum sind gemäß § 5 Telemediengesetz in jedem Fall bestimmte Plichtangaben erforderlich:
Auszug § 5 Telemediengesetz:
Telemediengesetz (TMG)§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
© Copyright 2018 - 2024 W E B I N A R. D E