Das Gesetz zur Entlastung von Bürokratie im Gesundheitswesen III hat die Digitalisierung im Bereich Gesundheit vorangetrieben und sieht vor, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 01.01.2023 elektronisch bereitgestellt werden, um Bürokratieabbau, bessere Verarbeitung von Krankheitsdaten, geringeren Verwaltungsaufwand und Wirtschaftlichkeit zu fördern.
Kann der Arbeitgeber beim Abrufen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) erfahren, an welcher Krankheit der Mitarbeiter leidet?
Nein, denn bei der Übermittlung der eAU durch den Arzt an die zuständige gesetzliche Krankenkasse sowie bei der Übermittlung durch den Abruf an den Arbeitgeber greifen die strengen Regeln des Datenschutzes. Die Übermittlung der eAU ist in § 109 Abs. 1 SGB IV konkret geregelt.
Welche Daten der Arbeitgeber konkret abrufen kann und was Arbeitgeber jetzt beachten müssen, erfahren Sie im LEGIS BLOG auf der Webseite der Kanzlei LEGISPRO Rechtsanwälte.
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