In Deutschland muss jeder in seinem Kraftfahrzeug einen Verbandskasten mitführen, dessen Mindesthaltbarkeitsdatum nicht überschritten sein darf. Ansonsten droht ein Verwarnungsgeld bei einer Kontrolle oder es gibt Probleme beim TÜV. Was im KFZ-Verbandskasten drin sein soll, regelt die DIN 13164 und §35h StVZO.
Ab 1. Februar 2023 müssen nach der geänderten DIN-Richtlinie 13164 in neuen Verbandskästen zwei Gesichtsmasken enthalten sein. Nach der neuen Regelung sind demzufolge zusätzlich zwei medizinische Masken als Teil eines Verbandskastens mitzuführen.
Wer jetzt allerdings denkt, er müsste jetzt sofort nachrüsten, ist im Irrtum. Denn bis die Anpassung in die StVZO aufgenommen ist, ist die Ergänzung des Verbandskastens im Fahrzeug noch nicht Pflicht. Es ist allerdings sehr zu empfehlen, bereits jetzt zwei Masken dem Verbandskasten beizufügen.